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Laut Paragraf 48 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) müssten Sie als Auftraggeber 15 Prozent des Rechnungsbetrages einbehalten, die Sie dann stattdessen direkt an das Finanzamt abführen. Damit soll vermieden werden, dass ausländische Unternehmen an der Steuer vorbei arbeiten und ansässigen Unternehmen gegenüber einen unrechtlichen Vorteil erlangen.

Um Sie zu entlasten, haben wir eine Freistellungsbescheinigung erwirkt, die Sie von dieser Verpflichtung befreit. Der steuerliche Anteil wird stattdessen über unsere Bilanzen ausgeglichen. Diese Bescheingung haben wir nachfolgend für Ihre Unterlagen als Download bereitgestellt.

Zertifikate

Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen

Zertifikate

Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leitungsempfängers bei Bauleistungen